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| sachverständigenbüro bauschäden: stuttgart, böblingen, pforzheim, calw, karlsruhe, heilbronn, weil der stadt, sindelfingen bauleitung / bauschäden / baumängel / bauabnahme
Die Bauabnahme wird auch als "Dreh- und Angelpunkt" des Bauvorganges bezeichnet. Nach der Bauabnahme (des gesamten Bauvorhabens) sollte der Bauvorgang prinzipiell beendet sein. Das Bauvorhaben wird dem Nutzer übergeben. Der Begriff "Abnahme" oder Bauabnahme ist ein Vorgang aus dem alltäglichen Leben: Der Lieferant übergibt dem Besteller eine Sache und der Besteller nimmt sie ihm ab. Die Bauabnahme ist ist sowohl im BGB § 640 als auch in der VOB § 12 geregelt.
Die Abnahme zieht eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen mit sich, nämlich: · die Schlussvergütung ist fällig (§641 BGB), · die Gewährleistungsfrist beginnt (§ 638 BGB und VOB/B § 13 Nr. 4), · die Gefahr geht auf den Auftraggeber über ( §644 BGB, VOB/B §7, § 12Nr. 6), · die Beweislast verschiebt sich (§640 (4) BGB, VOB/B §12 Nr.5 Abs.3), · der Unternehmer muss seine Leistung nicht mehr vor Beschädigung schützen (VOB/B §4 Nr.5) Am Tag der Bauabnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung. Je früher also die Bauabnahme stattfindet, desto früher endet auch die Pflicht der Gewährleistung des Unternehmers. Bei Streitigkeiten über die Ursachen von Baumängeln kann die Beweislastverschiebung von erheblicher Bedeutung für den Unternehmer sein. Während er vor der Bauabnahme voll unter Beweisdruck steht, für den Nachweis, dass er seinen Vertrag erfüllt hat, ist nun durch die Bauabnahme gerade dies bestätigt worden. Für die nun folgenden Gewährleistungsauseinandersetzungen um Baumängel/ Bauschäden trägt nun der Auftraggeber die Beweislast. Deshalb ist es umso wichtiger einen vereidigten Bausachverständigen in die Bauabnahme mit einzubeziehen. http://www.tatort-bau.de/ http://www.baugutachter-ritter.de/bausachverstaendiger-dienstleistungen/ http://www.baugutachter-ritter.de/baubegleitung-75/ | ![]() | ![]() | ||||||||||||||||||||||
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